Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma LANTEC Kurt Helffenstein

Stand: Januar 2014

 

I. Allgemeines

1.) Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde.
Abweichende Einkaufs-bedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsnahme nicht Vertragsinhalt - auch nicht, wenn LANTEC ihnen nicht ausdrücklich wiederspricht.
2.) Ein Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande. Mit der Auftragserteilung erkennt der Kunde diese Geschäftsbedingungen an. Für Verzögerungen oder Ausführungsmängel, die durch missverständliche oder falsche Formulierung im Auftragstext entstehen, wird keine Haftung übernommen. Alle Vereinbarungen – auch Abänderungen oder Ergänzungen – bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. Bei fehlender Auftragsbestätigung gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
3.) Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art- auch in elektronischer Form- Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
4.) Wir dürfen uns zur Ausführung aller Geschäfte, sofern wir es für zweckmäßig erachten, Dritter bedienen. Dabei haften wir für eine sorgfältige Auswahl. Kontakt zwischen dem Kunden und einem von uns eingesetzten Dritten ist nur mit unserer Einwilligung erlaubt. Grundsätzlich besteht die Geschäftsverbindung nur zwischen dem Kunden und unserem Unternehmen.

II. Angebote, Preise und Zahlungsbedingungen

1.) Unsere Angebote verstehen sich freibleibend und unverbindlich. Soweit schriftliche, individuelle Angebote von uns ausgearbeitet werden, sind diese – soweit nicht anders vereinbart – auf die Dauer von vier Wochen als feste Vertragsangebote anzusehen, anschließend sind sie freibleibend.
2.) Alle Preise gelten ab Werk. Sie verstehen sich zuzüglich Verpackung oder spezieller Datenträger wie Disketten, CD-ROM usw., Fracht, Porto, Versicherung und sonstigen Versandkosten. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
3.) Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug a`Konto des Lieferers zu leisten, und zwar innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum.
4.) LANTEC hat neben dem vereinbarten Honorar Anspruch auf die Erstattung der tatsächlich anfallenden und mit dem Auftraggeber abgestimmten Aufwendungen.
5.) Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6.) Bei Überschreitung von Zahlungsfristen sind wir auch ohne Mahnung berechtigt, Verzugszinsen mit 3% über dem Diskontsatz zu berechnen.

III. Lieferung

1.) Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Parteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, daß alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind.
2.) Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
3.) Lieferfristen werden nach bestem Wissen und Gewissen dem Kunden angegeben. Sie können immer nur voraussichtliche Termine sein.
4.) Eine Lieferung ist zeitig erfolgt, sobald der Leitungsgegenstand an den Kunden nachweisbar (Absendeprotokoll) abgeschickt wurde.
5.) Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflußbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartige Umstände baldmöglichst mitteilen.
6.) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

IV. Versand, Abnahme

1.) Der Leistungsgegenstand wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung sorgfältig ausgeführt. Der Auftraggeber erhält die vertraglich vereinbarte Ausfertigung des Leistungsgegenstandes.
2.) Der Besteller kann eine Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern, sofern der Lieferer seine Pflicht zur Mangelbeseitigung ausdrücklich anerkennt.
3.) Teillieferungen sind zulässig.
4.) Für eine fehlerhafte oder schädliche Übertragung von Daten oder für deren Verlust sowie für deren Beschädigung oder Verlust auf dem elektronischen Transportwege haften wir nicht.

V. Eigentumsvorbehalt

1.) Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Leistungsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
2.) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie der Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
3.) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Leistungsgegenstandes zu verlangen.

VI. Haftung

1.) LANTEC haftet bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit tritt nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ein. Weitere Ansprüche - aus welchen Rechtsgründen auch immer- sind ausgeschlossen.
2.) Für den Inhalt des Leistungsgegenstandes (hier z.B. Broschüren, Übersetzungen etc.) wird seitens LANTEC keine Haftung übernommen.

VII. Mängelbeseitigung

1.) LANTEC behält sich das Recht auf Mängelbeseitigung vor. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung von möglichen in des Leistungsgegenstand enthaltenen Mängel. Der Anspruch auf Mängelbeseitigung muss vom Auftraggeber unter Angabe des Mangels 14 Tagen geltend gemacht werden.

VIII. Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht des Auftraggebers

1.) Der Auftraggeber hat LANTEC rechtzeitig über besondere Ausführungsformen des Leistungsgegenstandes zu unterrichten (Datenträger, Anzahl der Ausführungen, Druckreife, äußere Form etc.).
2.) Informationsunterlagen und Unterlagen, die zur Erstellung des Leistungsgegenstandes notwendig sind, hat der Auftraggeber unaufgefordert und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen (Glossare des Auftragsgebers, Abbildungen, Zeichnungen, Tabellen etc.), falls sie nicht Bestandteil des Auftrages sind.

IX. Softwarenutzung

1.) Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht übertragen, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Die Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
2.) Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigem Umfang (§§ 96 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder vom Objektcode in den Quellcode umwandeln. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. Der Besteller verpflichtet sich -insbesondere Copyright-Vermerke- nicht zu entfernen oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
3.) Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten.

X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1.) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2.) Die Wirksamkeit dieser Geschäftsbedingungen wird durch die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt.






Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht.
Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.



Inh. Kurt Helffenstein . Hohlbachstraße 27A, 65558 Flacht